01.12.04
Nutzungsausfall bei Beschädigung des Fahrrades
Auch beim Ausfall eines Fahrrades durch Unfall kann ein Nutzungsausfall beansprucht werden (analog zum Ausfall des Auto´s). Die Höhe richtet sich nach den Mietkosten für ein Fahrrad. Der Geschädigte hat unverzüglich die Beschaffung eines Ersatzfahrrades oder die Reparatur in die Wege zu leiten. Mit dem Fahrrad muss es sich um einen Gegenstand handeln, auf das der Geschädigte für seine Lebenshaltung angewiesen ist.
9.8.04
Alkohol am Fahrradlenker
Oft wird bei Alkoholkonsum auf´s Fahrrad
umgestiegen um den Führerschein nicht zu gefährden. Doch auch hier gelten
Regeln.
1. Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 1,6) Promille:
A. nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit
vorliegen
B. strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit
vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1
Jahr)
C. strafbar, wenn es alkoholbedingt zu einem Verkehrsunfall
kommt oder ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wird:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5
Jahre)
- zivilrechtliche Haftung für den Unfallschaden, die private Haftpflicht kann
unter Umständen eine Regulierung ablehnen (wegen grober Fahrlässigkeit).
Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht vorgesehen,
ebensowenig ein Fahrverbot. Auch eine MPU ist nicht automatisch vorgesehen. Erst
bei einem zweiten Alkoholverstoß (z.B. Fahrt mit 0,51 Promille als Kraftfahrer)
würde eine MPU angeordnet.
Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, wird ein ärztliches
Gutachten verlangt.
2. Alkoholgehalt im Blut ab 1,6 Promille:
in jedem Fall strafbar:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1
Jahr)
- falls die Voraussetzungen von 1.C erfüllt sind, so treten auch die dort
genannten Folgen ein
- die Führerscheinstelle ordnet eine MPU an, um die Eignung als Kraftfahrzeugführer
zu überprüfen;
wird diese nicht bestanden, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
01.07.04
Benutzung eines Fahrradanhängers
01.06.04 Kinder als Radfahrer im Straßenverkehr
Laut §2, Absatz 5 STVO, müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr den
Gehweg (nicht Radweg!!) benutzen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie
den Gehweg benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen.
Dies bedeutet, dass Kinder vor dem achten Geburtstag auf keinen Fall den Radweg
benutzen sollten, denn auch dort sind sie durch schneller fahrende Radler
gefährdet.
(Quelle: Eltern Schulbegleiter2/8/2003)
01.05.04 Kolonnenfahrt von Radfahrern
ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei einer Kolonnenfahrt – also dem
unmittelbaren Hintereinanderfahren – der Hintermann besonders aufmerksam
fahren muss. In einem konkreten Fall war es während einer Radwandertour in
Kolonne zu einem Unfall der Biker gekommen, weil der Voranfahrende auf dem Weg
liegenden Scherben ausgewichen war. Sein ihm dicht folgender Hintermann musste
daraufhin scharf bremsen, stürzte und verletzte sich dabei. Doch die Richter
wiesen seine Klage mit der Begründung ab, dass er bei Verzicht auf den sonst üblichen
Sicherheitsabstand mit gesteigerter Aufmerksamkeit fahren müsse. Bei einer
Kolonnenfahrt sei stets mit einem Schlenker des Vordermanns zu rechnen (OLG Düsseldorf,
AZ: 1 U 213/94).
05.04.04 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern§ 67 (STVZO)
1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerichtet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.
02.03.04
Bei einer Fahrradtour müssen die Eltern Blickkontakt mit ihrem Kind
halten. Im vorliegenden Fall war ein 61/2jähriges Mädchen seinen Eltern so
weit vorausgefahren, dass diese es nicht mehr sehen konnten, und dann mit einer
Passantin zusammengeprallt, die dadurch schwer verletzt wurde. Das KG Berlin
entschied, dass die Eltern wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht
haftbar zu machen seien (KG Berlin, Az. 22 U 1221/96).
10.02.04 Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg
Bestätigt wurde die bisherige Rechtssprechung, dass ein
Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg keinen Vorrang gegenüber dem
Autoverkehr hat, nochmals durch das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom
28.07.1998.
In dem entschiedenen Fall sollte ein Taxifahrer ein Bußgeld von
90,00 DM zahlen, weil er mit zu hoher Geschwindigkeit an einen Zebrastreifen
herangefahren sei. Der Taxifahrer hatte nur noch mit einer Vollbremsung die
Kollision mit einem Radfahrer verhindern können. Das OLG sprach den Taxifahrer
frei. Der gesicherte Überweg schütze nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer,
nicht jedoch Radfahrer. Vielmehr habe der Radfahrer verbotswidrig gehandelt.
Der Radfahrer hätte nur dann die Vorfahrt auf dem Fußgängerüberweg
beanspruchen können, wenn er von seinem Rad abgestiegen wäre und es als Fußgänger
über den Zebrastreifen geschoben hätte.
(OLG Düsseldorf Az.: 5 Ss OWi 39/98, Urteil vom
27.07.1998)
31.12.03 Glatteis-Urteil:
Stürzt eine Radfahrerin auf einer eisglatten innerörtlichen Landstraße,
die von der Kommune nicht gestreut wurde,
kann sie kein Schmerzensgeld von der Stadt verlangen, wenn sich der Sturz an
einem Sonntag vor 9.00 Uhr ereignet
hat. Nicht zu jeder "Tages- und Nachtzeit" müssen Fahrbahnen von der
Gemeinde von Glätte freigehalten werden.
(OLG Oldenburg, Az.: 6 U 90/01, Quelle: Radsport 50/03)